Schliemann-Schule

(Grundschule)

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Gesamtelternvertretung

 

Die Mitwirkung der Eltern in der Schule

Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule ihres Kindes ist im wesentlichen im Schulgesetz für das Land Berlin in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Weitere einschlä­gige Rechtsvorschriften sind die Grundschulverordnung und die Lernmittelverordnung. Die vollständigen Gesetze und Rechtsverordnungen können als pdf-Dateien von der Homepage der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung bequem heruntergeladen werden:

http://www.berlin.de/sen/bildung/rechtsvorschriften/

Im folgenden werden die wichtigsten Paragraphen vorgestellt, welche die Mitwirkung der Eltern in der Grundschule regeln:

Schulgesetz

Grundschulverordnung

Lernmittelverordnung

Schulgesetz für das Land Berlin - Vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342)

§ 55 a Aufnahme in die Grundschule

Aufnahme in die Grundschule

(1) Schulpflichtige Kinder werden von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der für sie zuständigen Grundschule angemeldet. Diese ist diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (§ 41 Abs. 5). Bestehen gemeinsame Einschulungsbereiche, so kann durch die zuständige Schulbehörde bestimmt werden, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigen anzumelden sind. Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll. Der Einschulungsbereich wird für jede Grundschule von den Bezirken unter Berücksichtigung des jeweiligen Schulentwicklungsplans festgelegt; der Bezirksschulbeirat ist zuvor anzuhören. Jede Grundschule soll mit den Einrichtungen der Jugendhilfe in ihrem Einschulungsbereich kooperieren. Der Übergang zur Schule soll durch eine an dem Entwicklungsstand derKinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule unterstützt werden. Dies betrifft insbesondere die in Absprache mit den Erziehungsberechtigten vorzunehmende Übermittlung des Ergebnisses der Sprachstandsfeststellung zum Sprachniveau und Sprachförderbedarf in Vorbereitung des Schulbesuchs.

(2) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn

1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,

2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder,

3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.

Im Übrigen entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.

(3) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist Absatz 2 auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen.

(4) Für Grundschulen oder einzelne Züge an Grundschulen, die auf Grund einer Rechtsverordnung (§ 18 Abs. 3) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet worden sind, werden abweichend von Absatz 1 keine Einschulungsbereiche festgelegt. Die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler erfolgt nach Maßgabe der Rechtsverordnung.

(5) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder vor Aufnahme in die Schule schulärztlich untersuchen zu lassen.

(6) Findet während des Zeitraumes, in dem das Kind die Grundschule zu besuchen hat, ein Wohnungswechsel innerhalb des Landes Berlin statt, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin oder der Schüler auch in der bisherigen Grundschule verbleiben.

§ 88 Aufgaben der Elternvertretung

(1) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele durch ihre Elternvertretung aktiv und eigenverantwortlich mit.

(2) An der Gestaltung des Schullebens und der Unterrichts- und Erziehungsarbeit wirken die Erziehungsberechtigten durch Informations- und Meinungsaustausch in den Elternversammlungen sowie durch Teilnahme an der Wahl von Elternvertretern und durch ihre Teilnahme an Beratungen und Entscheidungen schulischer Gremien mit. Sie nehmen über den Bereich der von ihren Kindern besuchten Schule hinaus mittelbar an der Wahl für die Bezirksgremien und Landesgremien teil.

(3) Die Elternvertretung nimmt die Interessen der Erziehungsberechtigten in der von ihren Kindern besuchten Schule gegenüber den Schulbehörden wahr und übt die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten in der Schule aus. Die Elternvertretung soll an der Planung von Veranstaltungen der Schule beteiligt werden, die der Erweiterung des Unterrichtsangebots dienen. Sie kann im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zur ergänzenden pädagogischen Förderung der Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts in eigener Verantwortung einrichten. Die Schule unterstützt diese Veranstaltungen im Rahmen ihrer organisatorischen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten.

(4) Erziehungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers nach bürgerlichem Recht Sorgeberechtigten; sind beide Eltern sorgeberechtigt, wird vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten können an Stelle der oder neben den Sorgeberechtigten diejenigen volljährigen Personen wahrnehmen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Sorgeberechtigten anvertraut oder mit anvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.

§ 89 Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Erziehungsberechtigten der Jahrgangsstufe. Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können beratend an den Elternversammlungen teilnehmen. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der Schülerinnen und Schüler sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen.

(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder des Schülers, sofern sie oder er das 14. Lebensjahr vollendet hat, behandelt werden.

(3) Die Elternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte

1. zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher und

2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.

Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu dieser Sitzung ein. Bestehen keine Klassenverbände, werden für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei gleichberechtigte Jahrgangselternsprecherinnen oder Jahrgangselternsprecher gewählt.

(4) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Fünftel der Minderjährigen einer Klasse oder Jahrgangsstufe ist eine Elternversammlung einzuberufen.

(5) Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist. Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtiger für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.

§ 90 Gesamtelternvertretung, Gesamtelternversammlung

(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Gesamtelternvertretung. Eine Gesamtelternvertretung wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Gesamtelternvertretung durch die Versammlung aller Erziehungsberechtigten der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler der Schule (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.

(2) Die Gesamtelternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

1. eine Elternsprecherin oder einen Elternsprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

2. vier Mitglieder der Schulkonferenz,

3. zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses,

4. je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen sowie der Gesamtschülervertretung und

5. je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.

(3) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Gesamtelternvertretung mindestens dreimal im Schuljahr ein; einem Antrag auf Einberufung ist zu entsprechen, wenn er von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder von der Schulleiterin oder dem Schulleiter gestellt wird. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine neu gebildete Elternvertretung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr ein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter und zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gesamtschülervertretung und der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte sollen auf Verlangen der Gesamtelternvertretung an ihren Sitzungen teilnehmen.

(4) Sind an der Schule für einzelne organisatorische Bereiche Teilkonferenzen eingerichtet worden, kann die Gesamtelternvertretung Teilelternvertretungen bilden. Teilelternvertretungen nehmen die Aufgaben der Gesamtelternvertretung wahr, soweit sie nur den jeweiligen organisatorischen Bereich der Schule betreffen und die Gesamtelternvertretung der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen zwei gleichberechtigte Sprecherinnen oder Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und die beratenden Mitglieder für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und Teilschülervertretungen.

(5) Die Gesamtelternvertretung vertritt die schulischen Interessen aller Erziehungsberechtigten einer Schule. Die Gesamtelternvertretung kann Gesamtelternversammlungen einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Die Teilelternvertretung kann Teilelternversammlungen einberufen. Sie dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten des jeweiligen organisatorischen Bereichs der Schule.

(6) Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen können zur Behandlung einzelner Fragen und zur Ausarbeitung von Vorschlägen Ausschüsse bilden. Die Gesamtelternvertretung und die von ihr gebildeten Teilelternvertretungen entscheiden dabei im Einzelfall über die Hinzuziehung auch von solchen Erziehungsberechtigten von Schülerinnen oder Schülern der Schule, die ihnen nicht angehören.

Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO)
Vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16) in der Fassung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440)

§ 3 Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Zum Zweck der Zusammenarbeit zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten kann die Schule mit den Erziehungsberechtigten unter altersangemessener Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen abschließen, in denen die Rechte und Pflichten aller Beteiligten festgelegt werden.

(2) In der ersten Elternversammlung im Schuljahr werden die Erziehungsberechtigten über ihre Rechte und Pflichten informiert und es wird beraten, wie eine Mitarbeit entsprechend der von der Schulkonferenz entwickelten Grundsätze erfolgen kann. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Mitwirkung in den schulischen und überschulischen Gremien dargestellt.

(3) Formen der Mitarbeit der Erziehungsberechtigten sind insbesondere die
1. Arbeit mit Lerngruppen in einzelnen Phasen des Unterrichts,
2. Unterstützung der Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung besonderer Lernvorhaben, etwa im Rahmen projektorientierten Arbeitens,
3. Durchführung von Arbeitsgemeinschaften und außerunterrichtlichen Angeboten,
4. Übernahme von Tätigkeiten im Rahmen sonstiger schulischer Veranstaltungen, wie Schülerfahrten und Schulfesten.

(4) Erziehungsberechtigte oder andere Personen benötigen für die Mitwirkung im Unterricht oder bei schulischen Veranstaltungen einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag durch die Schule.

(5) Die Grundschulen öffnen sich in ihr soziales Umfeld. Sie arbeiten partnerschaftlich insbesondere mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen und entwickeln Kooperationen mit Partnern im Schulumfeld und Sozialraum.

(6) Der Übergang der Kinder aus den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Schule ist in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten systematisch vorzubereiten und zu begleiten. Dafür schließt jede Grundschule Kooperationsvereinbarungen mit benachbarten Jugendhilfeeinrichtungen. Die Möglichkeit, auch mit anderen Jugendhilfeeinrichtungen zu kooperieren, bleibt davon unberührt.
Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Formen der Kooperation der Leitungen und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen,
2. die Abstimmung der Förderkonzepte sowie Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente,
3. den wechselseitigen Besuch der Einrichtungen mit den Kindern und
4. die Elternarbeit.

(7) Grundschulen schließen mit benachbarten Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen. Die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen auch mit anderen Schulen abzuschließen, bleibt davon unberührt. Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,
2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung schulinterner und profilbezogener Curricula sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,
3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien- und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und
4. die Elternarbeit.


Lernmittelverordnung (LernmittelVO) vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), ge­ändert durch Verordnung vom 16. November 2004 (GVBl. S. 466), zuletzt ge­ändert durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137)

§ 3 Eigenanteil

(1) Die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, für jedes Schuljahr Schulbücher und ergänzende Druckschriften bis zu einem Betrag von 100 Euro (Höchstbetrag) je Schülerin und Schüler selbst und auf eigene Kosten zu beschaffen

(Eigenanteil). Der Höchstbetrag bezieht sich auf den Neuwert der für das jeweilige Schuljahr zu beschaffenden Schulbücher und ergänzenden Druckschriften.

(2) Die Zahlung eines Eigenanteils entfällt für:

1. Bezieherinnen und Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung,

2. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), zuletzt geändert durch Artikel 14 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), in der jeweils geltenden Fassung,

3. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz in der Fassung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427), in der jeweils geltenden Fassung,

4. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung und

5. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung."

(3) Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler eine Jahrgangsstufe, kann die Schule auf die Erbringung des Eigenanteils verzichten, wenn die bereits erworbenen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften ganz oder teilweise weiterhin genutzt werden können.

(4) Schülerinnen und Schülern, die wegen eines Schulwechsels oder wegen des Nichtbestehens der Probezeit die für das laufende Schuljahr erworbenen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften nicht weiter benutzen können, können die für das laufende Schuljahr benötigten Schulbücher und ergänzenden Druckschriften von der aufnehmenden Schule leihweise zur Verfügung gestellt werden.
(5) Schülerinnen und Schülern, die sich gemäß §§ 27 oder 41 in Verbindung mit §§ 33, 34 und 35 a Abs. 1 und 2 Nr. 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), in der jeweils geltenden Fassung, in Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstiger betreuter Wohnform befinden, werden die erforderlichen Schulbücher und ergänzenden Druckschriften von der Schule leihweise zur Verfügung gestellt.

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